Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, der erstellte Pferdeauslauf mit Umzäunung befinde sich zu nahe an der Strasse. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Ausnahme für das Unterschreiten des Strassenabstands gewährt. Einerseits hätte die Bauherrschaft kein bzw. kein ausreichend begründetes Gesuch eingereicht. Andererseits sei die Verkehrssicherheit nicht gewahrt und es würden auch keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Das Verfahren habe sich schliesslich über mehrere Jahre hingezogen. RA Nr. 110/2019/25 3