4. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 2'400.–, den Beschwerdeführenden und zu einem Fünftel, ausmachend Fr. 600.–, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für ihren Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Steffisburg, Bauinspektorat, eingeschrieben - Amt für Wirtschaft (AWI), zur Kenntnis, A-Post