BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/24 Seite 35 von 37 aufgrund ihrer Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid mit drei Auflagen ergänzt wird (Abnahmemessung eines weiteren OMEN, Wiederholung der Abnahmemessungen und Farbgebung der Kunststoffplane). In diesen untergeordneten Punkten gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 2'400.00, aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 600.00, zu tragen.