Wie in Erwägung 5 dargelegt wurde, gilt das auch dann, wenn die Anlage im neuen Mobilfunkstandard 5G betrieben wird. Was die Messempfehlung für 5G anbelangt, ist mit einer Auflage sichergestellt, dass eine Nachmessung durchgeführt werden muss. Schliesslich liegt der Bericht der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung vor. Im Bericht ging es nicht darum, über die Einführung von 5G-Netzen zu entscheiden oder wissenschaftliche Forschung zu gesundheitlichen Aspekten durchzuführen. Darin werden vielmehr die Bedürfnisse und die Risiken beim Aufbau von 5G-Netzen dargestellt. Es bestehen somit keine Gründe für eine Sistierung des Verfahrens.