b) Aus den Erwägungen geht hervor, dass die Abhandlung der Anwaltskanzlei C.________ zur Verfahrenssistierung keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Mobilfunkanlage hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Beurteilung, ob die Anlage den Anlagegrenzwert an den OMEN einhält, nach dem bisherigen Berechnungsmodell vorgenommen. Dies entspricht der Praxis der kantonalen NIS-Fachstelle sowie den RA Nr. 110/2019/24 Seite 34 von 37