a) Der Beschwerdeführer 1 verweist mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Rechtsamt am 28. November 2019, auf eine Abhandlung der Anwaltskanzlei C.________ vom 21. November 2019. Diese behandelt die Frage, ob es zulässig sei, Baugesuche für den Einsatz von 5G-Antennen zu sistieren. Als Gründe für eine Sistierung werden das Fehlen einer Vollzugshilfe für adaptive Antennen, das Fehlen von Messempfehlungen für den 5G- Funkdienst, das Fehlen eines QS-Systems für adaptive Antennen und der ausstehende Bericht der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung genannt.