17 Abs. 1 BauV) und der kommunalen Ästhetikvorschrift (Art. 32 Abs. 1 GBR) vereinbar. Ansonsten würde aus diesen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunk-Antennenverbot auf dem Gemeindegebiet von Steffisburg resultieren, was fernmelderechtlich problematisch wäre. Unter dem Aspekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist die projektierte Antennenanlage bewilligungsfähig. Die geplante Antenne stellt zudem eine zonenkonforme Nutzung dar; sie ist eine Infrastrukturanlage des Siedlungsgebietes. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 14. Verfahrenssistierung