Wohnbebauung störend auswirken. Die Aussicht, die man von einem privaten Gebäude oder Garten aus geniesst, ist aber kein Gut, das durch Ästhetikvorschriften geschützt wird. Schutzobjekt des Ortsbildschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die projektierte Antennenanlage unter dem Aspekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, wie die Vorinstanz und der Fachausschuss zu Recht feststellten, nicht zu beanstanden. Die geplante Antennenanlage ist damit mit den kantonalen (Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV) und der kommunalen Ästhetikvorschrift (Art.