In diesem Umfeld kann nicht davon gesprochen werden, dass die geplante Mobilfunkanlage als Fremdkörper wirkt und die Qualität der Umgebung wesentlich schmälert. Die Bilder und Fotomontagen von verschiedenen Standorten, die die Beschwerdeführenden mit der Eingabe vom 31. Juli 2019 einreichten, namentlich vom Buswendeplatz, L.________weg, M.________weg, N.________weg, D.________strasse Höhe Haus 48a und O.________weg, ändern daran nichts. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin mit der Kaschierung der Anlage die geringen architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten, die bei Mobilfunkantennen aufgrund der technischen Gegebenheiten bestehen, ausgeschöpft. Die