Das Mehrfamilienhaus mit dem projektierten Antennenstandort grenze östlich an die D.________strasse mit der flächenintensiven Buswende- und Bushaltestelle. Der Standort sei ortsbaulich wenig exponiert und die Einsehbarkeit des Standorts sei eher gering. Der Fachausschuss kam deshalb zum Schluss, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Qualität durch die Mastkonstruktion bzw. Mobilfunkanlage nicht wesentlich geschmälert werde und keine Beeinträchtigung nach Art. 32 Abs. 1 GBR erfahre. Der Fachausschuss empfahl deshalb, das Bauvorhaben zu bewilligen.