Die Gestaltungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen sind daher gering. Ausserdem besteht die Besonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar sind, womit ihnen 41 ; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 18 ff. 42 BVR 2006 S. 145 E.2.1 RA Nr. 110/2019/24 Seite 31 von 37