d) Die Gemeinde Steffisburg hat in Art. 32 Abs. 1 GBR Gestaltungsvorschriften erlassen. Diese Bestimmung unter dem Randtitel "Grundsätze zur Baugestaltung" lautet wie folgt: "Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dachund Fassadengestaltung, Material, Farbwahl und Aussenraumgestaltung so auszubilden, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen." Dieser kommunalen Gestaltungsvorschrift kommt keine selbständige Bedeutung zu. Sie enthält, gleich wie die kantonalen Vorschriften (Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV) bloss ein Beeinträchtigungsverbot.