Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.41 Gemäss Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die im Sinn von Spezialpolizeinormen über die kantonalen Bestimmungen hinausgehen können; sie besitzen insoweit Autonomie.42