c) Das Baugesetz enthält in Art. 9 ff. Vorschriften zum Ortsbild- und Landschaftsschutz. Laut Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Art. 17 BauV konkretisiert die Bestimmung in Bezug auf Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen, welche möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen sind. Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist.