b) Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen die Auffassung, die Anlage sei mit einer Höhe von 6 m gut an die Umgebung angepasst und falle nicht übermässig ins Gewicht. Zudem stelle die Kaschierung einer Mobilfunkanlage ein bewährtes Mittel dar, um deren Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild zu minimieren. Dies ermögliche eine bestmögliche Integration in die Umgebung. 40 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2019/24 Seite 30 von 37