Landschaftsbild und eventuell auch der Strassenraum durch die geplante Anlage beeinträchtigt. Ausserdem stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, die Fotomontagen, die die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren einreichte, seien irreführend und würden nicht mit der Realität übereinstimmen. So seien die Betrachtungsstandorte willkürlich gewählt worden. Die Auswirkungen der geplanten Anlage auf das Ortsbild könnten auf dieser Grundlage nicht umfassend und nachvollziehbar beurteilt werden.