a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, Art. 9 BauG untersage die Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbilds durch Bauten und Anlagen. Zudem besage Art. 17 Abs. 1 BauV40, dass Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen unauffällig zu gestalten und anzubringen seien. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten würde die Anlage von weither als unverhältnismässiges und sehr störendes Objekt wahrgenommen. Selbst aus mittlerer, wie auch aus geringerer Distanz, z.B. aus höher gelegenen Wohnlagen des Flühli-Quartiers und vom östlichen Waldrand des Hartlisbergs sei die Anlage gut einsehbar. Somit würden das Orts- und