e) Im Baubewilligungsverfahren unterbreitete die Vorinstanz das Bauvorhaben gestützt auf Art. 32 Abs. 4 GBR dem Fachausschuss zur ästhetischen Beurteilung. Beim Fachausschuss der Gemeinde Steffisburg handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts um eine Ästhetikkommission nach Art. 22 Abs. 2 BewD.38 Das folgt auch aus dem Anhang 2 der Organisationsverordnung vom 16. Dezember 2013 der Gemeinde Steffisburg.39 Danach ist der Fachausschuss eine ständige Kommission und setzt sich aus unabhängigen und ausgewiesenen Fachleuten in Sachen Bauästhetik zusammen. Es bestehen keine Gründe für eine Ablehnung des Fachausschusses.