vom 6. November 2018 abstützte. Dieses Vorgehen entspricht sowohl den Vorgaben des BewD wie auch jenen des GBR, wie aus der nachfolgenden Erwägung 12 hervorgeht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz anstelle einer kantonalen Fachstelle ihre eigene kommunale Ästhetikkommission konsultierte. Der Fachausschuss beschäftigte sich eingehend mit der Frage, ob das Orts- und Landschaftsbild durch die geplante Mobilfunkanlage eine Beeinträchtigung nach Art. 32 Abs. 1 GBR erfährt. Diese Stellungnahme des Fachausschusses haben die Beschwerdeführenden erhalten.