39 und 40 GBR stehen der geplanten Mobilfunkanlage nicht entgegen. Unabhängig davon müssen Bauten und Anlagen nach Art. 32 Abs. 1 GBR hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung, Material, Farbwahl und Aussenraumgestaltung so ausgebildet werden, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die geplante Anlage diese Anforderungen erfüllt. g) Unzutreffend ist schliesslich die Kritik der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit der Frage der Ortsbildverträglichkeit auseinandergesetzt. Aus den Vorakten geht hervor, dass sich die Vorinstanz auf die Beurteilung des Fachausschusses