die Bestimmungen von Art. 40 Abs. 4 GBR einzig für Aufbauten auf Attikaflachdächer gelten. Demgegenüber enthält das GBR für Aufbauten, die nicht auf einem Flachdach eines Attikageschosses erstellt werden, weder ein Verbot noch Höhenbeschränkungen. Die Auslegung der Gemeinde, wonach die Vorschriften über die Gebäudehöhe und die Aufbauten auf Flachdächern auf die geplante Anlage nicht zur Anwendung gelangen, ist unter Beachtung ihrer Autonomie rechtlich haltbar. Art. 39 und 40 GBR stehen der geplanten Mobilfunkanlage nicht entgegen.