In der Stellungnahme vom 31. Juli 2019 rügen die Beschwerdeführenden ausserdem, die Gemeinde stütze sich zu Unrecht auf die BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/10.1. Es handle sich hier um eine kaminähnliche Aufbaute, die Bestandteil des Gebäudes sei. Die kommunalen Vorschriften über die Gebäudehöhe und Aufbauten auf Flachdächern komme hier zur Anwendung. Sie kritisieren, die Stellungnahme der Vorinstanz zeige, dass sich diese von Beginn an ungenügend mit der Sache auseinandergesetzt habe.