d) Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, die Vorinstanz habe die Bestimmung über Dachaufbauten falsch angewendet. Weder das GBR noch die kantonale Baugesetzgebung würden den Begriff "technische Anlagen" kennen. Aus den Bestimmungen von Art. 38, 39 und 40 GBR gehe klar hervor, dass Auf- und Einbauten mit dem Dach eine ästhetische Einheit bilden müssten. Besonders wegen ihrer Dimension, Form und Gestaltung sei die geplante Antenne nicht zulässig. In der Stellungnahme vom 31. Juli 2019 rügen die Beschwerdeführenden ausserdem, die Gemeinde stütze sich zu Unrecht auf die BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/10.1.