c) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, bei der Mobilfunkanlage handle es sich um eine technische Anlage, die nicht unter die Bestimmungen der Dachaufbauten falle. Mit Verweis auf BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/10.1 der Justiz-, Gemeinden und Kirchendirektion (JGK) bekräftigte die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 18. Juni 2019 ihre Auffassung, dass die Vorschriften betreffend Dachaufbauten auf RA Nr. 110/2019/24 Seite 26 von 37 Steildächern (Art. 39 GBR) und Aufbauten für Flachdächer (Art. 40 Abs. 4 GBR) auf die geplante Anlage nicht anwendbar seien.