2 Die Attikafassaden dürfen, von oberkant roher Decke Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen, nicht höher als 3.50 m sein. Sie sind mit Ausnahme des Treppenhauses und Liftaufbauten allseitig wenigstens um 1.50 m von den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurückzunehmen. Auf den Rücksprung kann auf einer Seitenfassade und auf der Rückfassade verzichtet werden, wenn a) diese Abweichung architektonisch begründet ist; b) dadurch die Attikagrundfläche nicht erhöht wird; c) den Nachbarn keine wesentlichen Nachteile erwachsen. 3 Unter Vorbehalt von Abs. 2 dürfen