jedoch nicht überschritten werden. 4 Dachaufbauten inkl. Dachflächenfenster dürfen je Dachfläche zusammen nicht mehr als 1/2 der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen. Quergiebel und Kreuzfirsten gemäss Abs. 3 werden mitgerechnet. Bei Gebäuden, die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Länge der Dachaufbauten für jeden dieser Gebäudeteile zu berechnen. 5 Die Bedachungen der Dachaufbauten sollen sich in der Farbe des Hauptdaches angleichen. 6 Energie-Gewinnungsanlagen sind als zusätzliche Dachaufbauten oder Dacheinbauten zugelassen. Art. 40 Flachdachbauten 1 Auf Flachdachbauten kann ein Attikageschoss erstellt werden.