heranreichen. Unter Vorbehalt von Abs. 3 darf die Trauflinie durch Dachaufbauten nicht unterbrochen werden. Dachaufbauten dürfen nicht über die Fassadenfläche hinausragen. 33 Vgl. Vollzugsempfehlung des BUWAL zur NISV, Bern 2002, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, S. 15 34 Baureglement vom 26. November 1995 der Gemeinde Steffisburg, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 19. September 1996 (Stand 32. Teilrevision) RA Nr. 110/2019/24 Seite 25 von 37 3 Bei Quergiebeln und Kreuzfirsten darf die Trauflinie unterbrochen, die maximale Gebäudehöhe