b) Die Vorschriften des GBR34, die sich mit Dachaufbauten befassen, lauten wie folgt: Art. 39 Dachaufbauten 1 Auf einem Dach ist neben Dachflächenfenstern oder Firstoberlichtern nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Ausser Firstoberlichtern oder kleinen Dachflächenfenstern sind übereinanderliegende oder mehrgeschossige Dachaufbauten nicht gestattet. In Gehrschildern dürfen keine Dachaufbauten und Dachflächenfenster angebracht werden. Aus ästhetischen Gründen kann die Auflösung der Dachaufbauten in Einzellukarnen oder Schleppgauben verlangt werden. 2 Dachaufbauten und Quergiebel dürfen mit keinem Teil näher als 0.60 m an eine First- oder Gratlinie