Der Antrag, es sei die Strahlenbelastung auf der Höhe der Spielgeräte zu berechnen, ist daher abzuweisen. Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Kritik hinsichtlich der Strahlenbelastung auf dem Kinderspielplatz auf der Parzelle Nr. E.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 11. Dachaufbauten a) Umstritten ist, ob die geplante Mobilfunkanlage gegen die Dachvorschriften des kommunalen Baureglements verstösst und die Bewilligung aus diesem Grund hätte verweigert werden müssen.