c) Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b NISV öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Es ist fraglich, ob es sich beim Kinderspielplatz auf der Parzelle Nr. E.________ um einen Kinderspielplatz im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. b NISV handelt. Diese Frage kann offen bleiben. Denn selbst wenn die RA Nr. 110/2019/24 Seite 24 von 37