b) Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, der Kinderspielplatz gelte nicht als OMEN im Sinne von Art. 3 NISV. In der Stellungnahme vom 19. März 2019 führte das AWI zum Kinderspielplatz aus, dieser müsse nur als OMEN berechnet und ausgewiesen werden, wenn er von der Gemeinde planungsrechtlich als solcher bezeichnet worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem hielt das AWI fest, dass bei Spielplätzen der Berechnungspunkt immer auf einer Höhe von 1.50 m ab Boden zu berechnen sei. Die NISV sehe keine anderen Definitionen vor.