a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, auf der Parzelle Nr. E.________ befinde sich ein Spielplatz. Dieser sei seit 40 Jahren in Gebrauch und werde rege genutzt. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kinderspielplatz weniger stark belastet sei als jene OMEN, welche die Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt ausgewiesen habe. Die Beschwerdeführenden verlangen eine Berechnung der Strahlenbelastung auf der Kopfhöhe der Kinder sowie auf der Höhe der Spielgräte (Rutschbahn und Klettergerüst).