e) Nach dem Gesagten bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Gründe, die Berechnungen der elektrischen Feldstärken an den OMEN Nr. 4 und Nr. 10 in Zweifel zu ziehen. Das ergänzte Standortdatenblatt vom 23. April 2019 wurde zudem vom AWI geprüft. Es erachtet die geplante Anlage unter dem Blickwinkel des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung als bewilligungsfähig. Es bestehen keine RA Nr. 110/2019/24 Seite 23 von 37