b) In der Stellungnahme vom 31. Juli 2019 kritisieren die Beschwerdeführenden, bei den OMEN Nr. 4 und Nr. 10 seien für identische Antennen, bei identischem vertikalem Winkel unterschiedliche vertikale Dämpfungswerte ausgewiesen. Dies könne nicht stimmen. Auch seien die Werte im Standortdatenblatt zum OMEN Nr. 10 nicht nachvollziehbar. Sie bringen besonders vor, die Feldstärke bei den Antennen 3, 6 und 9, die in direkter Richtung zum OMEN Nr. 10 strahlen, betrage zusammen nur 0,09 V/m mehr als bei den Antennen 3, 6 und 9 beim OMEN Nr. 4, der horizontal 23 Grad weiter weg liege. Auch liege der OMEN Nr. 10 2.20 m näher bei diesen Antennen als der OMEN Nr. 4.