ist als beim OMEN Nr. 2. Es ist daher plausibel, dass die Belastung direkt unterhalb der Antenne, wie im Standortdatenblatt beim OMEN Nr. 2 ausgewiesen, am höchsten ist. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, weitere Berechnungen anzuordnen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 9. D.________strasse 35 (OMEN Nrn. 4 und 10)