Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Darstellungen der Beschwerdegegnerin falsch sein sollten und ihr nicht gefolgt werden kann. Hinzu kommt, dass das Gebäude D.________strasse 46 zwischen zwei Hauptstrahlrichtungen liegt und der Abstand zur geplanten Antenne grösser RA Nr. 110/2019/24 Seite 21 von 37