Es sind daher nicht die Dämpfungswerte für Glas oder Holz, sondern jene für Eisenbeton oder Metall zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdegegnerin für die Wohnung im zweiten Obergeschoss der D.________strasse vom gleichen Dämpfungswert, d.h. 15 dB, ausging wie beim OMEN Nr. 2 (D.________strasse 44, 2. OG), ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Darstellungen der Beschwerdegegnerin falsch sein sollten und ihr nicht gefolgt werden kann.