Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in einer Skizze mit Worst-Case-Sichtlinien nachvollziehbar dargestellt, dass die Strahlung in die Richtung der Wohnung im zweiten Obergeschoss der D.________strasse 46 durch eine Eisenbetondecke oder nach Durchtritt durch das Glasoberlicht zusätzlich durch eine Metallkonstruktion an den Seitenwänden des Lichtschachtes gedämpft wird. Es sind daher nicht die Dämpfungswerte für Glas oder Holz, sondern jene für Eisenbeton oder Metall zu berücksichtigen.