d) Diese Ausführungen des AWI und der Beschwerdegegnerin sind plausibel und nachvollziehbar. Treppenhäuser sind keine Räume, wo Menschen einer dauernden Strahlenbelastung ausgesetzt sind; sie gelten nicht als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV, wo der Anlagegrenzwert eingehalten werden muss. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in einer Skizze mit Worst-Case-Sichtlinien nachvollziehbar dargestellt, dass die Strahlung in die Richtung der Wohnung im zweiten Obergeschoss der D.________strasse 46 durch eine Eisenbetondecke oder nach Durchtritt durch das Glasoberlicht zusätzlich durch eine Metallkonstruktion an den Seitenwänden des Lichtschachtes gedämpft wird.