c) Auch das AWI setzte sich mit der Kritik der Strahlenbelastung an der D.________strasse 46 auseinander. Es führte aus, das Glasoberlicht auf dem Flachdach des Gebäudes D.________strasse 46 befinde sich zwischen zwei Hauptstrahlrichtungen, was schon eine Richtungsdämpfung zur Folge habe. Ferner liege der Messpunkt in einer Wohnung auf einer Höhe von 1.50 m ab Fussboden. Dies ergebe bereits eine Höhendifferenz zur Antenne von rund 6 m. Zudem würde sich unter dem Oberlicht ein Treppenhaus befinden. Dies sei kein OMEN, weshalb der Anlagegrenzwert unterhalb des Glasoberlichts nicht zum Tragen komme.