b) In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 stellte die Beschwerdegegnerin in einer Skizze die Worst-Case-Sichtlinie von der Antennenraumoberkante bzw. -unterkante durch das Glasoberlicht auf dem Dach der D.________strasse 46 dar. Die Beschwerdegegnerin folgerte daraus, dass in Richtung der Wohnung des zweiten Obergeschosses jegliche Abstrahlung durch eine Eisenbetondecke oder Metallkonstruktion an den Seiten des Lichtschachtes abgefangen werde. Die Belastung unmittelbar unterhalb der Antennen am OMEN Nr. 2 sei damit am höchsten.