d) Die Beschwerdeführenden verlangen die Berechnung der elektrischen Feldstärke bei weiteren Orten, namentlich am H.________weg 1, 4 und 5 sowie an der D.________strasse 8. Mit Blick auf die schlüssige Beurteilung des AWI bestehen keine Gründe, weitere Berechnungen vornehmen zu lassen. Dies folgt auch aus Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV. Danach ist im Standortdatenblatt die Strahlung an den drei höchstbelasteten OMEN auszuweisen. Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall erfüllt: Die Beschwerdeführerin berechnete im Standortdatenblatt vom 23. April 2019 die Immissionsfeldstärke an neun unterschiedlichen OMEN, nötig wären deren drei.