a) Für die Strahlung, die von Mobilfunk-Basisstationen ausgeht, sieht die NISV an Orten, an denen sich Menschen lange aufhalten, wie z.B. Wohnungen, Arbeitsplätze, Schulen, Spitäler, den 10-mal strengeren Anlagegrenzwert vor, als der überall anzuwendende Immissionsgrenzwert. Der Anlagegrenzwert für Mobilfunk-Sendeanlagen beträgt, je nach Frequenzbereich, 4,0 bis 6,0 V/m (Ziffer 64 Bst. a-c Anhang 1 NISV). Diese Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen.