k) Als mögliche Begleitmassnahme bis zum Vorliegen einer Messempfehlung für den 5G- Funkdienst nannte das AWI in der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 unter anderem das Durchführen von Nachmessungen. Es ist gerechtfertigt, diese Massnahme als Auflage anzuordnen. Die Massnahme wurde vom AWI in Betracht gezogen und steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zum geplanten Bauvorhaben. Auch ist die Massnahme durch ein öffentliches Interesse gedeckt und wird von der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich abgelehnt. Schliesslich ist die Massnahme für die Beschwerdegegnerin auch zumutbar. Eine Veröffentlichung der neuen Messempfehlung steht nach den Ausführungen des BAFU kurz bevor.