3, 4, 5, 6 und 7 und H.________weg 4 Abnahmemessungen durchzuführen seien. Da im vorliegenden Fall an den erwähnten OMEN der Anlagewert gemäss der Immissionsprognose im Standortdatenblatt eingehalten ist und bereits heute die elektrische Feldstärke von 5G- Antennen frequenzselektiv gemessen werden kann, erscheint es in Übereinstimmung mit der Einschätzung der kantonalen NIS-Fachstelle als unverhältnismässig, wenn der 5G- Funkdienst erst in Betrieb genommen werden darf, wenn eine Empfehlung für die Abnahmemessung für 5G vorliegt.