Basierend auf diesen Einschätzungen erwog das Bundesgericht in mehreren Urteilen27, dass kein Anlass bestehe, diesen Befund der fachkundigen Behörde infrage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführenden die Messunsicherheit bei den NIS-Abnahmemessungen allgemein kritisieren, d.h. das Messverfahren hinsichtlich der bisherigen Mobilfunktechnologien grundlegend infrage stellen (2G, 3G oder 4G), ist ihre Kritik von vornherein unbegründet.