d) Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2019 zog das Rechtsamt in Erwägung, mit einer Auflage anzuordnen, dass der 5G-Funkdienst erst in Betrieb genommen werden dürfe, wenn eine Empfehlung für die Abnahmemessung für 5G vorliege. Im Schreiben vom 11. Juni 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin diese Auflage ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, mit geeigneten Messgeräten könne bereits heute die Feldstärke einer 5G-Antenne frequenzselektiv gemessen werden.