Gleichzeitig hält das Bundesgericht jedoch fest, dass aufgrund der im Kanton Schwyz festgestellten Abweichungen nicht auf das generelle Versagen der QS-Systeme geschlossen werden könne. So seien weder das Ausmass der Abweichungen noch deren Auswirkungen auf die Strahlenbelastung an OMEN bekannt. Zudem würden entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlen.21 Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 6. NIS-Abnahmemessungen 20 Vgl. statt vieler: BGer 1C_323/2017 vom 15.1.2018, E. 3.3 mit Hinweisen 21 Vgl. BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019, E. 8.3 RA Nr. 110/2019/24 Seite 13 von 37