Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wird von den Beschwerdeführenden auch nicht näher dargelegt, inwiefern die Überwachung der Sendeleistung und -richtung im QS-System bei adaptiven Antennen und beim 5G-Betrieb nicht möglich sein sollte. Dass die QS-Systeme grundsätzlich funktionieren, wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt.20 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist von einem genügenden QS-System auszugehen. Dies gilt auch, wenn zum Betrieb der 5G-Netze adaptive Antennen eingesetzt werden. Damit sind der bewilligungskonforme Betrieb der Anlage und die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gewährleistet.