c) In der Stellungnahme vom 19. März 2019 führt das AWI aus, die Mobilfunkbetreiberinnen seien verpflichtet, ein QS-System gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 umzusetzen. Dieses vergleiche die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen der betreffenden Mobilfunkanlage mit den im Standortdatenblatt festgehaltenen, bewilligten Werten und signalisiere jede Überschreitung. Zudem hätten die kantonalen NIS-Fachstellen Zugriff auf eine Datenbank im BAKOM, in der die Mobilfunkbetreiber vierzehntäglich ihre detaillierten Betriebsdaten jeder Antenne hinterlegen würden.